Ratgeber Schweiz

Wohnung ausserterminlich kündigen – mit Nachmieter vorzeitig raus

Du willst vor dem nächsten offiziellen Kündigungstermin aus deiner Wohnung – wegen Umzug, neuem Job oder einer anderen Lebenssituation? In der Schweiz geht das: mit einer ausserterminlichen Kündigung und einem zumutbaren Nachmieter. Wir erstellen dir das rechtlich korrekte Schreiben in wenigen Minuten – ohne Konto, ohne Abo, für 4.00 CHF.

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Was bedeutet «ausserterminliche Kündigung»?

Normalerweise kannst du deine Wohnung nur auf die im Mietvertrag festgelegten Termine kündigen – mit einer Frist von mindestens drei Monaten. Eine ausserterminliche Kündigung heisst: Du gibst die Wohnung vor diesem Termin zurück. Rechtlich gilt das als vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts nach Artikel 264 OR.

Der Schlüssel dazu ist ein Nachmieter. Stellst du eine zumutbare und zahlungsfähige Ersatzperson, die den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt, wirst du vorzeitig aus dem Vertrag entlassen – und musst ab dem Übernahmezeitpunkt keine Miete mehr zahlen.

Die Bedingungen für den Nachmieter

Damit du aus dem Vertrag kommst, muss der vorgeschlagene Nachmieter drei Anforderungen erfüllen. Er muss zahlungsfähig (solvent) sein, zumutbar für den Vermieter, und bereit, den Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. «Gleiche Bedingungen» bedeutet: derselbe Mietzins, die gleichen Nebenkosten und die bisherigen Kündigungsmodalitäten.

Ab wann endet deine Mietzinspflicht?

Deine Pflicht, Miete zu zahlen, endet genau dann, wenn ein zumutbarer und zahlungsfähiger Nachmieter nachweislich bereit ist, das Mietverhältnis zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Bis dahin läuft die Miete weiter – deshalb lohnt es sich, den Nachmieter früh und mit allen Unterlagen schriftlich vorzuschlagen.

Was, wenn der Vermieter ablehnt?

Lehnt der Vermieter einen zahlungsfähigen und zumutbaren Nachmieter ab, wirst du trotzdem von deinen Vertragspflichten befreit. Der Vermieter darf einen Nachmieter nicht aus persönlichen Vorbehalten ablehnen – Herkunft, Religion, Geschlecht oder sozialer Status sind laut mehrfacher Rechtsprechung des Bundesgerichts keine zulässigen Ablehnungsgründe. Der Vermieter hat aber das Recht, den Vorschlag innert angemessener Frist zu prüfen.

So kündigst du formell korrekt

Auch bei der ausserterminlichen Kündigung gelten die Schweizer Formvorschriften: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen im Mietvertrag genannten Personen unterschrieben sein. Handelt es sich um eine Familienwohnung (Ehe oder eingetragene Partnerschaft), müssen beide Partner unterschreiben – auch wenn nur eine Person im Vertrag steht. Verschicke die Kündigung per eingeschriebenem Brief; massgebend ist nicht der Poststempel, sondern der Zeitpunkt der Zustellung beim Vermieter.

In Minuten zum fertigen Schreiben

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Häufige Fragen

Kann ich meine Wohnung in der Schweiz jederzeit ausserterminlich kündigen?

Ja. Du kannst das Mietverhältnis vor dem ordentlichen Termin beenden, wenn du einen zumutbaren und zahlungsfähigen Nachmieter stellst, der den Vertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt (Art. 264 OR).

Wie viele Nachmieter muss ich vorschlagen?

Es genügt grundsätzlich ein einziger Nachmieter, sofern dieser zumutbar und zahlungsfähig ist und den Vertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt.

Ab wann muss ich keine Miete mehr zahlen?

Sobald ein zumutbarer und zahlungsfähiger Nachmieter nachweislich bereit ist, das Mietverhältnis zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

Was passiert, wenn der Vermieter den Nachmieter ablehnt?

Lehnt der Vermieter einen zumutbaren und zahlungsfähigen Nachmieter ab, wirst du von deinen Vertragspflichten befreit. Unzulässige Ablehnungsgründe wie Herkunft oder Religion zählen nicht.

Muss die Kündigung eingeschrieben verschickt werden?

Empfohlen ja. Massgebend ist der Zeitpunkt der Zustellung beim Vermieter – ein eingeschriebener Brief dokumentiert diesen nachweisbar.

Müssen beide Ehepartner unterschreiben?

Bei einer Familienwohnung ja – beide Partner müssen unterschreiben, auch wenn nur eine Person im Mietvertrag steht.

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Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen zum Schweizer Mietrecht, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Das erstellte Dokument ist auf die geprüfte Rechtslage abgestimmt; bei komplexen Situationen kann eine Fachstelle wie der Mieterverband weiterhelfen.